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Die Zulässigkeit der Abbildung von Bildnissen beruht auf den
unten aufgeführten "Ausnahmen" des KUG.
Sollten Personen nicht mit der Abbildung ihrer Bildnisse einverstanden sein,
bitte Mitteilung per eMail, die darin genannten Bilder mit den entsprechenden
Bildnissen werden dann umgehend
entfernt.
Auszug aus den Gesetzestexten:
§ 22 KUG (Recht am eigenen Bilde):
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung er hielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der über lebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KUG (Ausnahmen zu § 22):
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet oder zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen
Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen
haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
2.Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.